Ersatz für landwirtschaftliche Schäden durch Wildtiere in der Tschechischen Republik

Die jenseits der Grenze tätigen oberpfälzer Landwirte wissen aus eigener leidvoller Erfahrung nur zu gut, dass der Wildbestand in der Tschechischen Republik, zumal in den seit der Vertreibung nur mehr dünn besiedelten Grenzregionen, deutlich höher ist als auf bayerischer Seite.

Das tschechische Jagdgesetz Nr. 449/2001 Slg. gewährt hierbei nach Schäden an landwirtschaftlichen Feldfrüchten durch Wildtiere den betroffenen Landwirten grundsätzlich einen Schadensersatzanspruch gegen den für das konkrete Revier zuständigen Inhaber des Jagdrechts, also die örtliche Jagdgenossenschaft bzw. den Jagdpächter.

Das Jagdgesetz knüpft diesen Ersatzanspruch aber an kurze Ausschlußfristen: Der geschädigte Landwirt hat der zuständigen Jagdgenossenschaft bzw. dem Jagdpächter den Schaden binnen 20 Tagen ab Schadenseintritt anzuzeigen und den entstandenen Schaden zugleich zu beziffern. Es empfiehlt sich stets, den Schaden fotografisch zu dokumentieren und bei größeren Schäden einen vereidigten Sachverständigen für Wildschäden beizuziehen, die bei den örtlichen Gerichten in Listen eingetragen sind und dort erfragt werden können. Die Jagdgenossenschaft bzw. der Jagdpächter hat nach Schadensanzeige sodann 60 Tage Zeit, den Schaden zu regulieren oder mit dem Geschädigten einen schriftlichen Vergleich zu schließen. Unterbleibt dies, kann der geschädigte Landwirt binnen 3 Monaten Klage auf Schadensersatz beim zuständigen Amtsgericht zu erheben. Bei Nichtbeachtung bzw. Verletzung dieser Fristen erlischt der Ersatzanspruch.

Obwohl das tschechische Jagdgesetz in § 52 eine grundsätzlich verschuldensunabhängige Haftung der Jagdgenossenschaft bzw. des Jagdpächters für Schäden durch Wild auf landwirtschaftlichen Flächen normiert, ist die Spruchpraxis der tschechischen Gerichte in solchen Fällen von einer großen Rücksichtnahme auf die Jagdgenossenschaften bzw. Jagdpächter gekennzeichnet: Die Justiz drängt die Landwirte im Güteverfahren zu Vergleichen bzw. streicht den schließlich zuerkannten Schadensersatz mit Verweis auf eine mangelnde Leistungsfähigkeit der Jagdgenossenschaften kräftig zusammen – ein Argument, das freilich im Jagdgesetz keinen Rückhalt findet.

Eine Alternative zum beschriebenen zivilrechtlichen Verfahren stellt für geplagte Landwirte u.U. der Verwaltungsrechtsweg dar: Wird der Nachweis eines übermäßigen Wildbestandes und daraus resultierender, regelmäßig unverhältnismäßig hoher Schäden erbracht, kann bei der zuständigen tschechischen Jagdbehörde ein Einschreiten beantragt werden: Die Jagdaufsichtsbehörde kann die  Jagdgenossenschaft bzw. den Jagdpächter sodann zu konkreten Maßnahmen verpflichten oder selbst eingreifen.